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MITGLIEDSCHAFT
Pauschalreisen mit dem Sicherheitsplus

1. Wo bin ich geschützt? Bei wem und durch wen?

Achten Sie darauf, dass Ihre Buchungsstelle da wo Sie sich für Ihre Pauschalreise beraten lassen, diese reservieren und dafür Zahlungen leisten- die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten erfüllt. Verlangen Sie insbesondere den Nachweis, dass Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs Ihres Vertragspartners nicht zu schaden kommen.

Wird Ihnen der Nachweis der Sicherstellung Ihrer Gelder nicht erbracht, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Ihr Rücktritt muss dem Veranstalter oder Vermittler vor dem Abreisetermin schriftlich mitgeteilt werden.

Sehr einfach und in transparenter Form finden Sie diese Sicherheit da, wo Ihre Buchungsstelle oder die Reiseausschreibung oder der Reisekatalog unser Gütesiegel trägt.

Der aktuelle Stand der Teilnehmer am Garantiefonds wird im INTERNET
unter www.Garantiefonds.ch publiziert.

2. Unser Logo signalisiert:

– professionelle Arbeitsweise

– gesunde finanzielle Basis mit angemessener Haftpflichtversicherung

– Sicherstellung Ihres eingezahlten Reisegeldes und der Kosten für die Rückreise bei allfälliger Insolvenz

Der Garantiefonds auf einen Blick

Der Garantiefonds ist vom Schweizerischen Reisebüro-Verband SRV, mit Unterstützung der grössten Reiseveranstalter, in Form einer unabhängigen Stiftung gegründet worden. Dem Stiftungsrat gehören an: Sieben Vertreter von Reiseunternehmen verschiedenster Grösse, Sparten und Landesgegenden und weiteren Beratern.

Am Garantiefonds nehmen ca. 1200 schweizerische und liechtensteinische Veranstalter oder Vermittler von Pauschalreisen teil. Sie erfüllen die von der Stiftung festgelegten Anforderungen in bezug auf Fachkompetenz und Solvenz.

Der Garantiefonds wird aus den Beiträgen ihrer Teilnehmer, sowie aus dem Ertrag der Anlagen finanziert.

3.Das Bundesgesetz für Pauschalreisen

Das Bundesgesetz für Pauschalreisen regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Vertragspartner für die Pauschalreise.

Das Gesetz regelt u.a.Vertragsform und -inhalt, die Haftpflichtfrage und Sicherstellung der Kundengelder und der Kosten für die Rückreise bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners.

4. Wann handelt es sich um eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise besteht aus einer im voraus festgelegten Verbindung von mindestens zwei der folgenden Reisekomponenten (Minimaldauer 24 Stunden oder eine Übernachtung):

– Beförderung

– Unterbringung

– andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung und Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen

5. Wer ist mein Vertragspartner?

1. Die Buchungsstelle, wenn Sie Ihnen bei der Buchung Ihrer Pauschalreise den Reiseveranstalter nicht bekannt gibt oder die Pauschalreise in eigener Regie organisiert.

2. Der Reiseveranstalter, wenn die Buchungsstelle als Vermittler handelt.

3. Ihr Vertragspartner kann sein: ein Reiseunternehmen, eine Transportgesellschaft, ein Broker, ein Hotel, ein Verkehrsbüro oder eine andere Person / Organisation, die Pauschalreisen organisiert.

6. Was kann ich tun, um nicht geschädigt zu werden?

Fragen Sie bei der Buchung nach den Reisevertragsbedingungen. Jeder seriöse Pauschalreiseanbieter hält Ihnen diese in schriftlicher Form bereit. Daraus muss klar ersichtlich sein, an wen Sie sich bei Insolvenz Ihres Vertragspartners wenden können.

Stellt Ihnen, einmal unterwegs auf der Reise, ein Leistungsträger (= Vertragspartner Ihres Veranstalters wie zum Beispiel Transportunternehmen, Hotel, Mietwagengesellschaft, lokales Reisebüro oder andere) die Gültigkeit Ihrer Reisedokumente in Frage, bestehen

Sie darauf, dass er die von Ihnen bezahlten Leistungen vorbehaltloserbringe.
Grundsätzlich ist er nämlich zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Zahlung von Ihrem Veranstalter bereits erhalten hat oder nicht.

Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich an die in den Reiseunterlagen genannte Kontaktstelle Ihres Veranstalters; oft besteht nebst der Ortsreiseleiterstelle oder des lokalen Vertreters ein internationaler 24-h-Telefonservice.

Unter Umständen kann Ihnen auch eine am Reiseziel vorhandene Vertretung eines anderen schweizerischen Reiseveranstalters (die grösstenteils dem Garantiefonds angeschlossen sind) behilflich sein; in Koordination mit unserer Geschäftsstelle.

Notfalls können Sie unsere Geschäftsstelle zu Bürozeiten telefonisch oder per Fax /Email um Rat fragen.

7. Die Leistungspflicht des Garantiefonds

Ihr Vertragspartner muss Sie für die von Ihnen bezahlten, von ihm oder seinem Leistungsträger nicht erbrachten Leistungen entschädigen. Wenden Sie sich deshalb immer zuerst an ihn, allenfalls via Ihre Buchungsstelle.

Ist Ihr Vertragspartner Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, erstattet Ihnen diese Institution die bezahlten Gelder im Falle des vor Abreise eintretenden Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit Ihres Vertragspartners. Bei Zahlungsunfähigkeit nach Reisebeginn Übernimmt der Garantiefonds die Rückreisekosten, sofern der Leistungsträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

8. Leistungen, für die der Garantiefonds nicht aufkommt

Der Garantiefonds Übernimmt nur Kosten, die im Bundesgesetz für Pauschalreisen, Art. 18 unter dem Abschnitt Sicherstellung vorgesehen sind.

Durch den Garantiefonds nicht gedeckt sind Auslagen für
– gebuchte Einzelleistungen wie z.B. Flug, Bahn, Fähre, Hotel, Ferienwohnung, Mietwagen etc.

– Gutscheine, Gutschriften, Wettbewerbspreise etc.

– Kommunikationskosten des Geschädigten, Taxispesen und andere,nicht direkt für Reise anfallende Spesen.

9. Was muss ich im Schadenfall beachten?

1. Melden Sie sofort, nicht später als 60 Tage nach Reiseende, der Geschäftsstelle des Garantiefonds Ihre Forderungen an. Auf verspätete Forderungen kann nicht eingetreten werden.

2. Bewahren Sie alle Beweismittel über geleistete Zahlungen auf. Wir können nur auf belegte Forderungen eingehen.

3. Ihr Anspruch ist auf den von Ihnen bezahlten Reisepreis beschränkt und gilt für Realersatz oder Geldleistung. Der Garantiefonds übernimmt keine Haftung für Zusatz- oder Folgekosten, die mit Ihrem Schadenereignis entstehen können.

4. Bei vom Garantiefonds abgegoltenen Kosten oder Leistungen treten Sie diesem Ihre entsprechenden Ansprüche gegen Dritte ab.

5. Der Veranstalter, der Teilnehmer am Garantiefonds ist, verpflichtet sich, selbst bei Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers, die Leistungen der ihm anvertrauten Pauschalreisekunden kostenlos zu erbringen.

10. Der Ombudsman der Schweizer Reisebranche

Unsere neutrale Organisation, die Stiftung gesetzlicher Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, stellt den Ombudsman.

Der unabhängige Ombudsman seinerseits stellt seine guten beratenden Dienste allen Konsumenten zur Verfügung, die Unstimmigkeiten mit der Schweizer Reisebranche im weitesten Sinne haben und nicht wissen, wie sie zu Ihrem Recht gelangen können. Der Ombudsman ist bestrebt, bei jeder Art von Uneinigkeiten eine ausgewogene und für alle Beteiligten faire Lösung einzuleiten.

11. Sie erreichen ihn:

Ombudsman DER SCHWEIZER REISEBRANCHE
Postfach
8038 Zürich
Telefon 01 /485 40 80, Fax 01 /485 40 85

Öffnungszeiten:
Montag – Mittwoch 10.00 bis 16.00 Uhr

Wir wünschen Ihnen eine gute, sorgenfreie Reise!
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Reiseunternehmen.
In zweiter Linie steht Ihnen unsere Geschäftsstelle zur Verfügung:

GARANTIEFONDS DER SCHWEIZER REISEBRANCHE

Postfach, Etzelstr. 42, 8038 Zürich
Telefon 01 /488 10 70, Fax 01 /488 10 71

1. Wo bin ich geschützt? Bei wem und
durch wen?6. Was kann ich tun, um nicht geschädigt zu werden?

2. Unser Logo signalisiert:7. Die Leistungspflicht des Garantiefonds

3. Das Bundesgesetz für Pauschalreisen8. Leistungen, fr die der Garantiefonds nicht aufkommt

4. Wann handelt es sich um eine Pauschalreise? 9. Was muss ich im Schadenfall beachten?

5. Wer ist mein Vertragspartner?

10. Der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche

11. Sie erreichen ihn